Marktordnung
Marktservice Marianne Preuss
§1 Anmeldung
Die Anmeldung kann schriftlich, telefonisch oder am Tage der Veranstaltung erfolgen. Mit der Anmeldung bzw. der Teilnahme bekennt sich der Teilnehmer automatisch zu der Marktordnung.
§2 Zulassung
Zugelassen werden gewerbliche oder private Anbieter. Für die Zulassung des Ausstellers wird ein Standgeld von (sh. Jeweils in den aktuellen Prospekten) erhoben. Über die Zulassung der Teilnehmer sowie der einzelnen Waren entscheidet die Marktleitung.
§3 Änderung -höhere Gewalt-
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung des Marktes unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen den Markt vor der Eröffnung abzusagen.
§4 Rücktritt
Auch bei frühzeitigem Verlassen des Standplatzes wird das Standgeld in voller Höhe fällig.
§5 Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Marktleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Marktschema gegeben sind.
§6 Zahlungsbedingungen
Das Standgeld wird am Tage der Veranstaltung an den Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person entrichtet sofern keine Vorkasse per Überweisung getätigt wurde. Eine Rückzahlung bei Vorkasse ist nur bis zum 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn möglich.
§7 Gestaltung und Ausstattung der Stände
Die Ausstattung der Stände ist Sache des Teilnehmers. Die Richtlinien der Marktleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Die Marktleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstücke, die Mangelhaftigkeit, Aussehen, Geruch oder Sonstiges aufweisen, nach Aufforderung umgehend entfernt werden.
Standmindestgröße 3m;
Standtiefe ab 3m ,2m+ 0,5m für Sitzgelegenheit.
§8 Aufbau
Der Teilnehmer darf erst mit dem Aufbau seines Standes nach Freigabe durch die Marktleitung beginnen.
§9 Anbringung von Adressen
Jeder Teilnehmer ist aufgrund des § 70 b GewO verpflichtet zur Anbringung des Namens (Firma) sowie der Anschrift an seinem Verkaufsstand.
§10 Spezialgesetzliche Vorschriften
Wir weisen auf spezialgesetzliche Vorschriften hin wie z.B. Handelsverbot für Waffen, nationalsozialistische Gegenstände und lebende Tiere auf Jahrmärkten, Gaststättengesetz usw.
§11 Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungs- bzw. Verkaufsgut. Der Veranstalter haftet nur für Schäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann.
§12 Reinigung und Abbau
Um ein sauberes Verlassen des Standplatzes zu gewährleisten wird auf einigen Veranstaltungen eine Reinigungskaution in Höhe von € 10,00 pro Verkaufsstand erhoben. Die Kaution wird nach sauberen Verlassen des Standplatzes, jedoch frühestens eine Stunde vor dem offiziellen Veranstaltungsende, zurück erstattet. Die Veranstalterin behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Marktordnung den Teilnehmer mit Marktverbot zu ahnden und ggf. gerichtliche Schritte gegen ihn zu unternehmen.